Selbsterfahrung für Klinische PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen
Für Auszubildende zum Klinischen- bzw. Gesundheitspsychologen lautet die Regelung zur Selbsterfahrung wie folgt, siehe Psychologengesetz 2013, für Klinische Psychologen §24. (1) 3.:
„…eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind“.